Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Anträge auf Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß §§ 1, 3 und 7 AusfVKG können sich auf mehrere Objekte beziehen, desgleichen die darauf ergehenden Bescheide und Bestätigungen. Das gleiche gilt auch für Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG. Bescheide und Bestätigungen können formularmäßig mit dem Antrag unmittelbar verbunden sein.Anträge auf Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß Paragraphen eins, 3 und 7 AusfVKG können sich auf mehrere Objekte beziehen, desgleichen die darauf ergehenden Bescheide und Bestätigungen. Das gleiche gilt auch für Erklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AusfVKG. Bescheide und Bestätigungen können formularmäßig mit dem Antrag unmittelbar verbunden sein.
(2)Absatz 2,Die Formulare sind weiters so zu gestalten, daß der Tag der Ausstellung der Erklärungen (§ 2 Abs. 4) und der Tag des Erlöschens der Bescheide und Bestätigungen (§ 6 AusfVKG) für die Organe der Zollverwaltung leicht erkennbar ist.Die Formulare sind weiters so zu gestalten, daß der Tag der Ausstellung der Erklärungen (Paragraph 2, Absatz 4,) und der Tag des Erlöschens der Bescheide und Bestätigungen (Paragraph 6, AusfVKG) für die Organe der Zollverwaltung leicht erkennbar ist.
(3)Absatz 3,Soweit getrennte Blätter (einschließlich Beilagen) erforderlich sind, sind diese sowohl bei den Anträgen als auch bei den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen derart zu verbinden, daß weder ein Austausch noch eine Unterschiebung möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121680
Alte Dokumentnummer
N7198612090L